GEMA

Die GEMA ist vereinsrechtlich organisiert. Sie vertritt etwa 3.300 Komponisten, Textdichter und Musikverleger in Deutschland. Hinzu kommen etwa 6.400 Komponisten, Textdichter und Verleger mit stark eingeschränkten Rechten, sowie 55.000 Personen, die zwar einen Berechtigungsvertrag mit der GEMA abgeschlossen haben, aber nicht die berufsständischen Voraussetzungen einer Mitgliedschaft erfüllen (sogenannte angeschlossene „Mitglieder“ ohne vereinsrechtlichen Mitgliedsstatus). Zusätzlich hat sie noch weitere zwei Millionen Berechtigte im Ausland (Stand: 2010).

Die Mitgliedschaft ist notwendigerweise freiwillig, da die sich aus dem Urheberrecht automatisch ergebenden Nutzungsrechte zunächst ausschließlich dem Urheber vorbehalten sind. Da das Urheberrecht selbst nicht übertragbar ist, kann der Urheber nur die Wahrnehmung derselben an eine andere natürliche oder juristische Person übertragen. Es bleibt einem Urheber also theoretisch vorbehalten, seine Rechte selbst wahrzunehmen oder diese Aufgabe einem Dritten (z. B. einer Verwertungsgesellschaft) zu übertragen. Konkret bedeutet der Begriff Wahrnehmung, dass Nutzer von bei der GEMA registrierten Werken – hauptsächlich Hersteller von (Bild-/)Tonträgern, Rundfunk- und Fernsehsender, Veranstalter von Live-Musik, Straßenfesten, Weihnachtsmärkten – bei der GEMA die jeweils notwendigen Nutzungsrechte gegen eine Nutzungsgebühr erwerben müssen. Das dadurch eingenommene Geld wird dann von der GEMA nach Abzug einer Verwaltungsgebühr an die Berechtigten, also die Urheber und Verlage, ausgezahlt.
